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Vorstellungsbescheid , der

Widerspruchsbescheid


Art des Eintrag: Substantiv

Kategorie: Amts- und Juristensprache

Erstellt am: 16.08.2016

Bekanntheit: 0%

Beurteilung: 1 | 3

Kommentar am 16.08.2016
Na Mahlzeit, schon wieder einer meiner etwa 30 Einträge, die ein Häfnbruda am 2.8.16 geschluckt hat. Wohl bekomm's! Dieser Eintrag dient als Hinweis auf den entfernten Originaleintrag Lungentaler

Kommentar am 16.08.2016
August 2017: Ursprünglich stand hier ein Ersatzeintrag für einen "verbannten" Eintrag (s."Ähnlich klingend"), da dieser aber wie alle meine anderen rund 150 verbannten Wörter dank dem Admin. wieder aus dem Exil erlöst wurde, wurde der Platz für einen anderen Eintrag verwendet. Die bisherigen Kommentare (bzw. Löschungen) bitte ich zu ignorieren, obwohl man sie doch als überaus interessant empfinden kann. Sich dazu eine eigene Meinung zu bilden, steht natürlich jedermann frei.

Kommentar am 16.08.2016
Warum wird immer auf andere User hingewiesen, der Admin will das nicht denke ich.. (Die Passage mit Accountsperrung) sollten hier keine Infos zum Wort - sinn, Ursprung, Verwendung oder so einen Platz haben?

Kommentar am 24.09.2016

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat heute [...] das nach dem Mandatsbescheid vom 10. April 2016 betreffend die Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG durchgeführte Ermittlungsverfahren mittels Vorstellungsbescheid abgeschlossen. Dieser ersetzt damit den Mandatsbescheid.
APA Presseausendung v. 2. Mai 2017:http://tinyurl.com/yaxqujag
Die Parteien des Verwaltungsverfahrens haben ein subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgeführt ist und den aufhebenden Spruch trägt.
Burgenland-Recht.at:http://tinyurl.com/ya77ez6h
Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt, sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geänderten Rechtsansicht hinweg zu setzen.
Burgenland-Recht.at:http://tinyurl.com/ya77ez6h
D:
Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren — d. h. der Erlass eines Widerspruchsbescheides — durch eine nicht zuständige Widerspruchsbehörde ist als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu bewerten
Hans-Klaus Weber.de:http://www.hansklausweber.de/html/widerspruchsbehorde.html


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Vorstellungsbescheid






Österreichisches Deutsch definiert die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und des Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich genutzten bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache kommen aus den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Habsburgermonarchie entlehnt. Eine erhebliche Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein wichtiger Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; einige dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe anzuwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch zahlreiche regionale Dialektformen, hier insbesondere bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark verwendet, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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