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Buschenschankgesetz
Gesetzregelung für Weingaststätten
Erstellt am: 20.03.2016
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Beurteilung: 11 | 0
Kommentar am 20.03.2016
Österreich
Nach dem Wiener Buschenschankgesetz dürfen Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus betriebseigener Ernte sowie selbst gebrannte alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
In einem Buschenschank dürfen folgende kalte Speisen angeboten werden:
Heimische Wurst- und Käsesorten, Schinken und geräuchertes Fleisch
Speck, kaltes Fleisch und kaltes Geflügel
Sardinen, Sardellenringe und Rollmöpse
Salate, Essiggemüse, hartgekochte Eier, Brotaufstriche
Butter und Schmalz, Grammeln
Salzmandeln und Erdnüsse
Weingebäck wie Weinbeißer, Kartoffelrohscheiben und Salzgebäck, Brot und Gebäck
Heimisches Obst und Gemüse
wien.gv.at:https://www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/gewerbe/betriebsstaette/gruendung/bewilligungen/buschenschank.html
Kommentar am 20.03.2016
Jedes Bundesland hat sein ein eigenes Buschenschankgesetz, das Öffnungszeiten, Namen und das Angebot regelt.
buschenschank.at:http://www.buschenschank.at/buschenschank/page/13-Definition
Kommentar am 08.04.2017
Was ist denn eine "Gesetzregelung"?
Gesetzliche Regelung!
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