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Vorstellungsbehörde , die

Widerspruchsbehörde


Art des Eintrag: Substantiv

Kategorie: Amts- und Juristensprache

Erstellt am: 30.01.2016

Bekanntheit: 0%

Beurteilung: 1 | 3

Kommentar am 30.01.2016

Ermittelt die Vorstellungsbehörde selbst den (von der Gemeinde mangelhaft erhobenen) Sachverhalt, so hat sie alle Vorschriften der §§ 37 ff AVG 1950 zur mängelfreien Ermittlung des Sachverhaltes einzuhalten.
RIS – VwGH v.26.01.1984:http://tinyurl.com/yb6s5ox5
Die Vorstellungsbehörde hat mit ihrem Bescheid das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde verletzt; und zwar dadurch, dass sie der Gemeinde den Auftrag erteilt hat, einen im eigenen Wirkungsbereich ergangenen, bereits rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters aufzuheben [...]. Aufgrund dieses unzulässigen Eingriffes in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde durch die Vorstellungsbehörde wurde gegen den Vorstellungsbescheid Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben.
Kommunal.at:http://kommunal.at/artikel/keine-anschlusspflicht/
Nach stRsp /=ständiger Rechtssprechung/ des VwGH sind an einen nicht angefochtenen, aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde sowohl die Gemeinde als in der Folge auch die Vorstellungsbehörde und der VwGH gebunden, und zwar nicht nur etwa an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe im Umfang der dort ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde, mag diese auch noch so verfehlt sein.
RIS v. VwGH v. 5.12.1991:http://tinyurl.com/ya4kz5f7
D:
Bei der "Widerspruchsbehörde" handelt es sich um jene Behörde, welche für den Erlass eines Widerspruchsbescheids zuständig ist, wenn Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt worden ist. [...]. Gemäß § 73 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) wird die Widerspruchsbehörde definiert; grundsätzlich handelt es sich bei dieser um die nächsthöhere Behörde im Vergleich zur Ausgangsbehörde, also um die unmittelbar vorgesetzte Behörde.
Juraforum.de:http://www.juraforum.de/lexikon/widerspruchsbehoerde


Kommentar am 03.06.2016
Das Adverb "hinkünftig" ist österr. Standarddeutsch und bedeutet gmd. "zukünftig" bzw. "künftig". Standard in ch: inskünftig (Duden)

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Vorstellungsbehörde






Österreichisches Deutsch bezeichnet die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und des Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich verwendeten bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache kommen aus den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Monarchie entlehnt. Eine große Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein großer Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; manche dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe zu verwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch zahlreiche regionale Dialektformen, hier im Besonderen bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark genutzt, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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