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Mandatsbescheid , der

Bescheid ohne Ermittlungsverfahren


Art des Eintrag: Substantiv

Kategorie: Amts- und Juristensprache

Erstellt am: 26.06.2013

Bekanntheit: 0%

Beurteilung: 1 | 3

Kommentar am 26.06.2013
Der seltsame Begriff findet sich - ausnahmsweise - nicht in den österr. Rechtvorschriften, sondern stammt aus der Umgangssprache heimischer Juristen.
Da hat eine Behörde also "ein Mandat", Ihnen unter best. Umständen eine Zahlung oder Leistung vorzuschreiben, weil man das als notwendig erachtet, ohne dass zuvor genau ermittelt worden war, ob Sie dies tatsächlich zu leisten hätten. Eine Rechtsbelehrung erhalten Sie allerdings, und so können Sie eine "Vorstellung" - nein, nicht geben, sondern einbringen. Handeln bzw. zahlen müssen Sie jedoch sofort laut Mandatsbescheid, Aufschub gibt's nicht (§57 AVG)

Mandatsbescheid Mandatsbescheide unterscheiden sich von „gewöhnlichen“ Bescheiden dadurch, dass sie ohne Ermittlungsverfahren erlassen werden. Die gesetzliche Grundlage für den Mandatsbescheid findet sich in § 57 AVG. Durch das fehlende Ermittlungsverfahren ist der Aufwand für die Erlassung eines Mandatsbescheides deutlich reduziert. Allerdings sind Mandatsbescheide auch nur unter zwei Bedingungen zulässig: 1. Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt. 2. Bei Gefahr in Verzug, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Abgesehen von den fehlenden Ermittlungsverfahren entspricht der Mandatsbescheid in seinen sonstigen Merkmalen einem "normalen" Bescheid.
RECHT EINFACH:http://www.rechteinfach.at/rechtslexikon/mandatsbescheid-169.html
Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 20. Juni 1990 wurde dem Beschwerdeführer das Recht, von seinem polnischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, gemäß § 86 Abs. 1a KFG 1967 für die Dauer von 12 Monaten ab 10. Juni 1990, dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme, aberkannt.
RIS – VwGH, GZ 92/11/0066 v. 07.04.1992:http://tinyurl.com/jk6ywwy


Beispiel am 14.03.2017
Eine rechtzeitige und zulässige Vorstellung*) gegen einen Mandatsbescheid, der eine Geldleistung vorschreibt, hat aufschiebende Wirkung.
Tirol. Unser Land, gv.at:http://tinyurl.com/z7t43sm
Duden sagt zu solcher "Vorstellung": "Einwand, Vorhaltung Grammatik: meist im Plural"

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Mandatsbescheid






Österreichisches Deutsch definiert die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und ihres Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich genutzten bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache entstammen den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Habsburgermonarchie entlehnt. Eine umfangreiche Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein umfangreicher Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; manche dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe zu verwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch zahlreiche regionale Dialektformen, hier insbesondere bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark genutzt, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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