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Mandatsbescheid , der
Bescheid ohne Ermittlungsverfahren
Art des Eintrag: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt am: 26.06.2013
Bekanntheit: 0%
Beurteilung: 1 | 3
Kommentar am 26.06.2013
Der seltsame Begriff
findet sich - ausnahmsweise - nicht in den österr. Rechtvorschriften, sondern stammt aus der Umgangssprache heimischer Juristen.
Da hat eine Behörde also "ein Mandat", Ihnen unter best. Umständen eine Zahlung oder Leistung vorzuschreiben, weil man das als notwendig erachtet, ohne dass zuvor genau ermittelt worden war, ob Sie dies tatsächlich zu leisten hätten. Eine Rechtsbelehrung erhalten Sie allerdings, und so können Sie eine "Vorstellung" - nein, nicht geben, sondern einbringen. Handeln bzw. zahlen müssen Sie jedoch sofort laut Mandatsbescheid, Aufschub gibt's nicht (§57 AVG)
Mandatsbescheid
Mandatsbescheide unterscheiden sich von „gewöhnlichen“ Bescheiden dadurch, dass sie ohne Ermittlungsverfahren erlassen werden. Die gesetzliche Grundlage für den Mandatsbescheid findet sich in § 57 AVG.
Durch das fehlende Ermittlungsverfahren ist der Aufwand für die Erlassung eines Mandatsbescheides deutlich reduziert.
Allerdings sind Mandatsbescheide auch nur unter zwei Bedingungen zulässig:
1. Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt.
2. Bei Gefahr in Verzug, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
Abgesehen von den fehlenden Ermittlungsverfahren entspricht der Mandatsbescheid in seinen sonstigen Merkmalen einem "normalen" Bescheid.
RECHT EINFACH:http://www.rechteinfach.at/rechtslexikon/mandatsbescheid-169.html
Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 20. Juni 1990 wurde dem Beschwerdeführer das Recht, von seinem polnischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, gemäß § 86 Abs. 1a KFG 1967 für die Dauer von 12 Monaten ab 10. Juni 1990, dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme, aberkannt.
RIS – VwGH, GZ 92/11/0066 v. 07.04.1992:http://tinyurl.com/jk6ywwy
Beispiel am 14.03.2017
Eine rechtzeitige und zulässige Vorstellung*) gegen einen Mandatsbescheid, der eine Geldleistung vorschreibt, hat aufschiebende Wirkung.
Tirol. Unser Land, gv.at:http://tinyurl.com/z7t43sm
Duden sagt zu solcher "Vorstellung": "Einwand, Vorhaltung
Grammatik: meist im Plural"
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