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Promulgationsklausel , die

Eingangsformel / Präambel eines Gesetzes oder einer Verordnung


Art des Eintrag: Substantiv

Kategorie: Amts- und Juristensprache

Erstellt am: 10.09.2012

Bekanntheit: 16%

Beurteilung: 2 | 2

Kommentar am 10.09.2012
Erst durch die Promulgation, d.i. die Veröffentlichung, wird ein Gesetz oder eine Verordnung in Kraft gesetzt. • Gesetze des österr. Nationalrats beginnen gewöhnlich einfach mit "Der Nationalrat hat beschlossen: ..." Die Promulgationsklausel eines Landesgesetzes lautet bespielsweise:

Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Jänner 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2008)
RIS:http://tinyurl.com/y8d3uu7c
Die Verordnung des BM für öff. Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung)hat die Präambel/Promulgationsklausel:
Auf Grund des § 25 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:
RIS:http://tinyurl.com/9fe29qe
In Deutschland: "Eingangsformel", s. z.B.
Eingangsformel. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetze im Internet:http://www.gesetze-im-internet.de/rag_9/eingangsformel.html

oder - aus dem Deutschen Reich -:
Eingangsformel. Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) wird zur Ausführung der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (Konzessionsabgabenanordnung/Energie-KAE) vom 4. März 1941 (Reichsanzeiger Nr. 57 vom 8. März 1941) mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:
Gesetze im internet:http://www.gesetze-im- internet.de/kaeaano/eingangsformel.html


Kommentar am 30.10.2015
Wenn вихрь :-) , ein sehr österreichisches Wort verbannt: "beamtensprache sollte hier keine platz finden" ( du вихрь nix Deitsch?) Dabei kann Ein Nicht-Österreicher kann in Österreich gar kein Beamter werden!
Die Promulgationsklausel von Bundes(Verfassungs)gesetzen hat zu lauten: „Der Nationalrat hat beschlossen:… "
W.F. Czerny und Heinz Fischer, Kommentar zur Geschäftsordnung des Nationalrates… (1982):http://tinyurl.com/grz5qtk
Einen direkten Gottesbezug enthält die Präambel/Promulgationsklausel de V L-G des Landes Tirol, 21.09.1989 LGBl 1988/6
Karl Heinz Auer, Das Menschenbild als rechtsethische Dimension der Jurisprudenz (2005):http://tinyurl.com/hdwp7fw
Die fehlende Promulgationsklausel. Eine ungewöhnliche Druckfehlerberichtigung findet sich im BGBl 1993/437 (159. Stück, ausgegeben am 30.6.1993
Stefan Griller, Grundfragen und aktuelle Probleme des öffentlichen Rechts:http://tinyurl.com/hv69wjr
Einleitung der Promulgationsklausel, sofern die Verordnung vom Vorsitzenden des Bezirksschulrates gemäß § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs, 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes erlassen wird: ...
Die Schulgesetze des Bundes (ÖBV 1967):http://tinyurl.com/hnb29js
Promulgationsklausel, sofern die Verordnung vom Kollegium desLandesschulrates erlassen wird: …
Die Schulgesetze des Bundes (ÖBV 1967):http://tinyurl.com/hnb29js


Kommentar am 09.02.2022
Buchstabengetreu hat "schnubbel", wie er sich nun nennt, auch diesen Begiff aus der Rechtssprache kopiert. Was für ein Kopf!

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Promulgationsklausel






Österreichisches Deutsch definiert die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und des Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich benutzten bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache kommen aus den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Monarchie entlehnt. Eine große Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein umfangreicher Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; manche dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe anzuwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch verschiedene regionale Dialektformen, hier im Besonderen bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark genutzt, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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