Dein Österreichisches Wörterbuch
Ingenieurkonsulent , der, -en, -en
beratender Ingenieur; Ziviltechniker
Art des Eintrag: Substantiv
Kategorie: Arbeitswelt, Technische Begriffe
Erstellt am: 30.09.2011
Bekanntheit: 23%
Beurteilung: 4 | 7
Kommentar am 30.09.2011
Soeben musste ich meine Definition
des "Zivilgeometers" korrigieren, da ich entdeckt habe, dass auch der "Ingenieurkonsulent" - (wenigstens mit der Bezeichnung, auf Englisch: "consulting engineer") ein österr. Spezifikum ist.
Ingenieurkonsulenten sind "Ziviltechniker":
Ziviltechnikergesetz 1993:
„§ 30. (1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.
(2) Die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
Kommentar am 01.10.2011
Man denke an
Daniel Düsentrieb. (´Einem Äuscheniöa ist nichts zu schwöa!")
Dass es sich bei dieser Ingenieur-Ente aber um eine Konsul-Ente handelt, erstaunt selbst mich.
Kommentar am 01.10.2011
´Konkurrierende Berufe´
Baumeister und Beratende Ingenieure (Technische Büros) unterliegen im Unterschied zu den Ziviltechnikern der Gewerbeordnung. Sie sind nicht freiberuflich tätig. Sie haben ein teilweise ähnliches Betätigungsfeld wie die Ziviltechniker.
Gewerbetreibende sind im Unterschied zu Ziviltechnikern nicht berechtigt, öffentliche Urkunden auszustellen. Ein Beratender Ingenieur ist zum Beispiel nicht berechtigt, statische Berechnungen durchzuführen. Auch das Erstatten von Gutachten zählt nicht zum typischen Berufsbild von Gewerbetreibenden. So umfasst das Recht der Baumeister nicht das Recht zur Gutachtenerstattung.
[http://de.wikipedia.org/wiki/Ziviltechniker]
Was lernen wir daraus: Ein ´Beratender Ingenieur´ ist in Ö was anderes als in D.
Kommentar am 01.10.2011
Architekten +(plus) Ingenieurkonsulenten = Ziviltechniker
Ingenieurkonsulenten = Ziviltechniker -(minus) Architekten
Kommentar am 01.10.2011
Tätigkeitsmerkmale
Derzeit existieren etwa 50 verschiedene Fachgebiete, für die Befugnisse verliehen werden,
wobei die meisten IngenieurkonsulentInnen in den Bereichen Bauingenieurwesen/Bauwesen,
Kulturtechnik, Vermessungswesen und Maschinenbau tätig sind. Im Folgenden sind die
aktuellen Fachgebiete angeführt.
• Ingenieurkonsulent für Agrarökonomie
• Ingenieurkonsulent für angewandte Geowissenschaften
• Ingenieurkonsulent für Bauwesen/Bauingenieurwesen
• Ingenieurkonsulent für Bergwesen
• Ingenieurkonsulent für Biologie
• Ingenieurkonsulent für Chemie
• Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik
• Ingenieurkonsulent für Erdölwesen
• Ingenieurkonsulent für Erdwissenschaften
• Ingenieurkonsulent für Erdwissenschaften (Geologie)
• Ingenieurkonsulent für Erdwissenschaften (Mineralogie)
• Ingenieurkonsulent für Erdwissenschaften (Petrologie)
• Ingenieurkonsulent für Erdwissenschaften (Technische Geologie)
• Ingenieurkonsulent für Forst- und Holzwirtschaft
• Zivilingenieur für Gärungstechnik
• Ingenieurkonsulent für Gas- und Feuerungstechnik
• Ingenieurkonsulent für Geographie
• Ingenieurkonsulent für Gesteinshüttenwesen
• Zivilingenieur für Hochbau
• Ingenieurkonsulent für Hüttenwesen
• Ingenieurkonsulent für Informatik
• Ingenieurkonsulent für Ingenieurgeologie
• Ingenieurkonsulent für Innenarchitektur
• Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
• Ingenieurkonsulent für Kunststofftechnik
• Ingenieurkonsulent für Landschaftsplanung und Landschaftspflege
• Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft
• Ingenieurkonsulent für Lebensmittel- und Biotechnologie
• Ingenieurkonsulent für Lebensmittel- und Gärungstechnologie
• Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen
• Ingenieurkonsulent für Maschinenbau
• Ingenieurkonsulent für Maschinenbau – Schiffstechnik
• Ingenieurkonsulent für Meteorologie und Geophysik
• Ingenieurkonsulent für Montanmaschinenwesen
• Ingenieurkonsulent für Ökologie
• Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung
• Ingenieurkonsulent für Schiffstechnik
• Ingenieurkonsulent für technische Chemie
• Ingenieurkonsulent für technische Geologie
• Ingenieurkonsulent für technische Mathematik
• Ingenieurkonsulent für technische Physik
• Ingenieurkonsulent für technischen Umweltschutz
• Ingenieurkonsulent für Telematik
• Ingenieurkonsulent für Verfahrenstechnik
• Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen
• Ingenieurkonsulent für Werkstoffwissenschaften
• Ingenieurkonsulent für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen
• Ingenieurkonsulent für Wirtschaftsingenieurwesen für Informatik
• Ingenieurkonsulent für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau
• Ingenieurkonsulent für Wirtschaftsingenieurwesen in der technischen Chemie
• Ingenieurkonsulent für Wirtschaftstelematik
Kommentar am 01.10.2011
Tatsächlich: österr. "Beratende Ingenieure"
werden nicht nur in WP, sondern auch im Gesetz genannt:
"Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros"
(BGBl. Nr. 726/1990):
§ 4. Beratende Ingenieure sind anläßlich der Berufsausübung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:
1. Beratende Ingenieure haben die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes gegenüber ihren Berufsangehörigen zu beachten; sie dürfen insbesondere andere Berufsangehörige und deren Leistungen nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.
2. Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, daß dieser Auftrag bereits einem anderen Beratenden Ingenieur erteilt wurde, ist unzulässig, es sei denn, daß das Auftragsverhältnis nachweislich aufgekündigt worden ist.
3. Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Technische Büros - Ingenieurbüros nur im Auftrag des Fachverbandes Technische Büros - Ingenieurbüros bzw. einer Fachgruppe Technische Büros - Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde erstellen.
4. Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu Bedingungen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen, angeboten oder erbracht werden.
Der Satz im "Ziviltechniker"-WP-Artikel bezieht sich auf die Gewerbeordnung von 1994, § 211,2 (BGBl. 194/1994)[http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1994_194_0/1994_194_0.pdf:]
"Technische Büros"
Abs.2: Berechtigungsumfang.
"Beratende Ingenieure" hab ich da nicht entdeckt, wohl aber in der VO des BM für Wirtschaft und Arbeit (BGBl II 89 /2003) über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe 'Technische Büros - Ingenieursbüros (Beratende Ingenieure)'
Kommentar am 06.08.2014
Wie kann der Eintrag eines Österreichspezifikums "unpassend" sein?
Wieviel zählt eine bloße und gänzlich unüberprüfte Meinung ("mMm")?
Ist das "gewissenhaft", wie Admin. bei der Beurteilung forderte?
Kommentar am 21.02.2016
Die Ingenieurkonsulenten, eine österreichische Besonderheit - die zum Unterschied von österr., aber auch von den deutschen "Beratenden Ingenieuren" als "Ziviltechniker" ein Beurkundungsrecht haben, sind Mitglieder der AIK- der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten.
Die deutschen Kollegen hingegen sind im VBI – Verband Beratender Ingenieure - oder im VUBIC – Verband Unabhängig Beratender Ingenieure & Consultants - organisiert, s.[http://tinyurl.com/65nmhhd]
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten:https://www.arching.at/baik/upload/pdf/eu-newsletter/berufszugang_in_oesterreich_-_jaenner_10.pdf
Um neue Kommentare einzufügen oder an einer Diskussion teilzunehmen, einfach auf das Österreichische Volkswörterbuch gehen.