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Verwaltungsstrafverfahren

Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (ungefähre Entsprechung)


Art des Eintrag: Substantiv

Kategorie: Amts- und Juristensprache

Erstellt am: 06.07.2011

Bekanntheit: 25%

Beurteilung: 1 | 2

Kommentar am 06.07.2011
Eine Verwaltungsstrafe ist eine echte Strafe im rechtstechnischen Sinne, welche nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde bei Übertretung einer Verwaltungsvorschrift verhängt wird.
Früher waren auch in Deutschland Polizei- und Finanzbehörden dazu befugt, seit Erlassung des Grundgesetzes aber nicht mer. Als teilweiser Ersatz wurde jedoch das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz eingeführt, welches Bußgeldtatbestände sowie das Verfahrensrecht enthält.
Eine deutsche Verwaltungsbehörde kann zum Unterschied von einer österreichischen aber keine Freiheitsstrafe verhängen und für Rechtsmittel ist ein Amtsgericht (entspricht einem österr. Bezirksgericht) zuständig.
In einem österr.Verwaltungsstrafverfahren ist hingegen auch eine Freiheitsstrafe möglich, weshalb Österreich der Europäischen Menschenrechtskonvention lange Zeit nicht zur Gänze und nur mit Vorbehalt beitreten konnte,
da gegen solche Verwaltungsstrafbescheide nur der verwaltungsbehördliche Instanzenzug und danach nur die Beschwerde an den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof offenstanden.
Österreichs Vorbehalt besagte, dass die österreichischen Vorschriften über den Freiheitsentzug durch Verwaltungsbehörden unberührt bleiben müssen. Durch die Errichtung von weisungsfreien Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern wurden 1988 jedoch die Bedingungen der Menschenrechtskonvention an Gerichte bzw. Tribunale erfüllt. Im Verwaltungsstrafgesetz gibt es drei Strafarten: Geldstrafe (häufigste Form), Freiheitsstrafe (unter bestimmten Voraussetzungen) und Verfall von Geld oder Waren. Anonymverfügung, Organstrafverfügung und Strafverfügung sind die Verwaltungsstrafarten bei geringen Übertretungen, die dem Verwaltungsstrafverfahren vorausgehen, das nach einem evtl. Einspruch beginnt. Bei schwereren Verwaltungsübertretungen setzt das Verwaltungsstrafverfahren unmittelbar ein.

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Verwaltungsstrafverfahren






Österreichisches Deutsch bezeichnet die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und des Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich genutzten bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache kommen aus den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Habsburgermonarchie entlehnt. Eine umfangreiche Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein erheblicher Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; einige dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe anzuwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch zahlreiche regionale Dialektformen, hier insbesondere bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark genutzt, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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