Dein Österreichisches Wörterbuch
Anbringen , das
Anzeige, Antrag etc. an eine Behörde
Art des Eintrag: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt am: 16.01.2011
Bekanntheit: 60%
Beurteilung: 7 | 0
Kommentar am 16.01.2011
Vom Büro für Vereins-,
Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, 2011:
"Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihr Anbringen gemäß § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Kommentar am 17.01.2011
Zum Umbringen!
Allgemeines Anbringen
"Anbringen" ist der verfahrensgesetzliche Ausdruck z.B. für Anträge, Anzeigen, Beschwerden oder Mitteilungen, wir verstehen z.B. aber auch Ansuchen um Gewährung einer Förderung darunter.
Sie können bei jeder zuständigen Dienststelle des Magistrates Salzburg Anbringen stellen. Ihr Anbringen wird zentral bei der Poststelle des Magistrates Salzburg angenommen und der zuständigen Dienststelle zugeteilt.
Hinweis: Mit dem Anbringen können auch sonstige Behörden des Magistrates Salzburg erreicht werden.
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können Anbringen schriftlich oder, sofern es der jeweilige Fall zulässt, auch mündlich eingebracht werden.
Bei schriftlichen Anbringen kann dies in jeder technischen Form geschehen, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist (z.B. in Papierform, Telefax, Online-Formular).
Ein Anbringen ist nicht deswegen von vornherein unwirksam, weil es nicht unterfertigt ist.
Es folgen auf
[http://tinyurl.com/4lum4fx] und [http://smallurl.de/aa4jiy]
noch 9 (neun) weitere "Anbringen". Zum Umbringen!
Kommentar am 17.01.2011
So hilft die Regierung:
HELP.gv.at: Anbringen
Der Begriff "Anbringen" wird in der Kommunikation zwischen Behörde und Beteiligten verwendet. Als Anbringen bezeichnet man die Kontaktaufnahme einer Beteiligten/eines Beteiligten mit der Behörde aus eigenem Anlass. Anbringen können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen sein.
Hinweis: Anbringen können schriftlich, persönlich und telefonisch eingebracht werden.
Kommentar am 29.06.2020
Oesterreich.gv.at:https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/A/Seite.991004.html
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