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Tagsatzungserstreckung , die, -, -en

Verschiebung eines Gerichtstermins


Art des Eintrag: Substantiv

Kategorie: Amts- und Juristensprache

Erstellt am: 06.06.2008

Bekanntheit: 13%

Beurteilung: 3 | 3

Kommentar am 22.06.2016

Aufgrund der schlechten Erfahrungen mit dem Parteibetrieb im österreichischen Recht sah der Regierungsentwurf für die Tagsatzungserstreckung die Fristenverlängerung als gleichlautendes Erfordernis ein "für die Partei (...) unübersteigbares Hindernis“ vor. In den parlamentarischen Ausschüssen wurden die Voraussetzungen neu formuliert. Für die Fristenverlängerung waren nunmehr "unabwendbare oder doch sehr erhebliche Gründe" erforderlich. Die Tagsatzungserstreckung erforderte „ein unübersteigbares oder doch sehr erhebliches Hindernis". Gemeinsam war beiden, dass „ein sonst nicht wieder gutzumachender Schaden" ebenfalls vorausgesetzt wurde.
Adam Polkowski, Die polnische Zivilprozessordnung von 1930/33 Band 396 von Rechtshistorische Reihe 396 (2009):http://tinyurl.com/gt9rrf8


Kommentar am 29.11.2016
Natürlich weiß ich nicht mehr, welche Beispiele ich im nun unsichtbar gemachten Kommentar gebracht hatte, doch die folgenden zwei zeigen zum einen, wie alt der österr. Begriff ist und zum andern, wie verankert er in der Rechtssprache der Donaumonarchie war und bei den Nachfolgestaaten offenbar immer noch sein muss, wenn ihn ein Pole in seiner deutschsprachigen Dissertation an der Univ. Kiel gebraucht.
Deßhalb aber hat die Parthei, wenngleich sie, gestützt auf die vorgebrachten Gründe, die Tagsatzungserstreckung erbeten hat, dennoch unter Einem das Wesen und die Grundfragen des Processes zu erörtern, da, wenn das Gericht zur Tagsatzungserstreckung nicht hinlängliche Ursache fände und dieselbe verweigerte, das Urtheil ohne Verzug auch in Betreff des Klagegegenstandes schöpfen wird.
Ungarn’s Wechselgesetz nach den Bestimmungen des Reichstags von 1840. Aus dem Ungrischen übersetzt von Ernest Haussler, Pressburg 1840:http://tinyurl.com/zw74zss
Für die Fristenverlängerung waren nunmehr "unabwendbare oder doch sehr erhebliche Gründe" erforderllich. Die Tagsatzungserstreckung erforderte „ein unübersteigbares oder doch sehr erhebliches Hindernis".
Adam Polkowski, Die polnische Zivilprozessordnung von 1930/33, Diss. Univ. Kiel (2009):http://tinyurl.com/hzxnyeu


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Tagsatzungserstreckung






Österreichisches Deutsch definiert die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und ihres Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich gebräuchlichen bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache entstammen den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Monarchie entlehnt. Eine große Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein erheblicher Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; manche dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe zu verwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch zahlreiche regionale Dialektformen, hier insbesondere bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark genutzt, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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