Dein Österreichisches Wörterbuch
Aufsandung , die
Auflassung , Verzicht auf ein im Grundbuch vermerktes Recht
Art des Eintrag: Substantiv
Erstellt am: 12.05.2008
Bekanntheit: 50%
Beurteilung: 1 | 2
Kommentar am 03.07.2013
Auch hier wurde gehollert:
"Reine Amts/Papiersprache, nicht spez. für Österreich" , vermeint einer aus Hollabrunn zu wissen .
Die Bedeutung von "spezifisch" müsst' er halt einmal nachschaun: Österreich-"spezifischer" geht's nämlich kaum!
Wer zur Aufsandung Genaueres wissen möcht:
[https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.990079.html]
Kommentar am 04.07.2013
Soeben
den Holler entfernt.
Kommentar am 04.07.2013
Gäbe es nicht Wikipedia
(siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Aufsandungserklärung),dann] würde wohl kaum ein Deutscher etwas mit der Aufsandung im Zusammenhang mit der Juristerei anfangen können. Deutsche Juristen sprechen von Auflassung. Hierzulande, d.h. in D, verbindet man mit Aufsandung eher einen Begriff aus der Geologie oder aber einen Bestandteil der Arbeiten zur der Renaturierung ehemaliger Tagebaue in der Leipziger Umgebung, z.B. der Anlage von Bergbaufolgegewässern wie dem Cospudener See.
Hier wird auf einer deutschen Seite ([http://pavonet.de/index.php?main=1835)] eine Erläuterung zur Auflassung gegeben:
"Aufgelassene Tür zeigte Neubesitzer
Aus der Mayener Zeitung vom Juli 2008:
Ewald Schlaus aus Nickenich (Kreis Mayen-Koblenz) fragt, was der Begriff „Auflassung“ bei Grundstücksverkäufen bedeutet.
Der für juristische Laien nebulöse Begriff „Auflassung“ (in Österreich auch „Aufsandung“) bezeichnet im „Sachenrecht“ des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Bestandteil der Übereignung von Grundstücken. Nach Paragraf 925 BGB müssen beide Parteien, also Veräußerer und Erwerber oder von ihnen betraute Bevollmächtigte beim Übereignungstermin vor dem Notar zugleich anwesend sein. Dieser ist dabei „unparteiischer Betreuer“. Laut BGB ist die Auflassung nicht zwingend zu beurkunden, eine mündliche Erklärung beider Parteien vor dem Notar genügt.
Erforderlich ist die öffentliche Beurkundung aber zum Nachweis der Auflassung beim Grundbuchamt, damit dieses die Eintragung ins Grundbuch vornehmen kann. Der Vollzug der Eintragung der Grundstücksübereignung ins Grundbuch kann von einer Bedingung wie der Kaufpreiszahlung oder einer Befristung abhängig gemacht werden. Der Begriff „Auflassung“ entstammt dem germanischen Recht: Beim Verkauf eines Hausgrundstücks wurde das Tor oder die Tür offen gelassen. So war der künftige Eigentümer für jeden sichtbar. In diesem Sinn kennt den Begriff schon der „Sachsenspiegel“ (um 1224). In bebilderten Ausgaben wird die Auflassung durch Übergabe von Ähren symbolisiert, die auf dem Grundstück wachsen."
Kommentar am 05.07.2013
Wohin ist dieser Eintrag unter der Rubrik "Daham" verschwunden?
Kommentar am 05.07.2013
@Compy
Welcher Eintrag? Der Holler jedenfalls ist im Datennirwana.
Kommentar am 05.07.2013
@klaser
Oh, entschuldige, es war ein Versehen. Da geh ich lieber doch ins Bett. Gute Nacht!
Kommentar am 18.05.2015
Die wundersame "Aufsandung" - einer meiner vielen von bestimmten Usern wieder auf Null gestellten Einträge:
Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit, 1837:http://tinyurl.com/omegatr
Klaus Wigand, Stefan Albert,“ Auslandsimmobilien: Suche, Finanzierung, Kauf und Vererbung in Europa" (2013):http://tinyurl.com/naybzjs
Kommentar am 27.10.2016
@XOX Toll machst du das!
Kommentar am 27.10.2016
http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/byrnewqcsjn49e3.jpg
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