Dein Österreichisches Wörterbuch

Aufsandung , die

Auflassung , Verzicht auf ein im Grundbuch vermerktes Recht


Art des Eintrag: Substantiv

Erstellt am: 12.05.2008

Bekanntheit: 50%

Beurteilung: 1 | 2

Kommentar am 03.07.2013
Auch hier wurde gehollert: "Reine Amts/Papiersprache, nicht spez. für Österreich" , vermeint einer aus Hollabrunn zu wissen .
Die Bedeutung von "spezifisch" müsst' er halt einmal nachschaun: Österreich-"spezifischer" geht's nämlich kaum!
Wer zur Aufsandung Genaueres wissen möcht:
[https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.990079.html]

Kommentar am 04.07.2013
Soeben den Holler entfernt.

Kommentar am 04.07.2013
Gäbe es nicht Wikipedia (siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Aufsandungserklärung),dann] würde wohl kaum ein Deutscher etwas mit der Aufsandung im Zusammenhang mit der Juristerei anfangen können. Deutsche Juristen sprechen von Auflassung. Hierzulande, d.h. in D, verbindet man mit Aufsandung eher einen Begriff aus der Geologie oder aber einen Bestandteil der Arbeiten zur der Renaturierung ehemaliger Tagebaue in der Leipziger Umgebung, z.B. der Anlage von Bergbaufolgegewässern wie dem Cospudener See. Hier wird auf einer deutschen Seite ([http://pavonet.de/index.php?main=1835)] eine Erläuterung zur Auflassung gegeben:

"Aufgelassene Tür zeigte Neubesitzer Aus der Mayener Zeitung vom Juli 2008: Ewald Schlaus aus Nickenich (Kreis Mayen-Koblenz) fragt, was der Begriff „Auflassung“ bei Grundstücksverkäufen bedeutet. Der für juristische Laien nebulöse Begriff „Auflassung“ (in Österreich auch „Aufsandung“) bezeichnet im „Sachenrecht“ des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Bestandteil der Übereignung von Grundstücken. Nach Paragraf 925 BGB müssen beide Parteien, also Veräußerer und Erwerber oder von ihnen betraute Bevollmächtigte beim Übereignungstermin vor dem Notar zugleich anwesend sein. Dieser ist dabei „unparteiischer Betreuer“. Laut BGB ist die Auflassung nicht zwingend zu beurkunden, eine mündliche Erklärung beider Parteien vor dem Notar genügt. Erforderlich ist die öffentliche Beurkundung aber zum Nachweis der Auflassung beim Grundbuchamt, damit dieses die Eintragung ins Grundbuch vornehmen kann. Der Vollzug der Eintragung der Grundstücksübereignung ins Grundbuch kann von einer Bedingung wie der Kaufpreiszahlung oder einer Befristung abhängig gemacht werden. Der Begriff „Auflassung“ entstammt dem germanischen Recht: Beim Verkauf eines Hausgrundstücks wurde das Tor oder die Tür offen gelassen. So war der künftige Eigentümer für jeden sichtbar. In diesem Sinn kennt den Begriff schon der „Sachsenspiegel“ (um 1224). In bebilderten Ausgaben wird die Auflassung durch Übergabe von Ähren symbolisiert, die auf dem Grundstück wachsen."

Kommentar am 05.07.2013
Wohin ist dieser Eintrag unter der Rubrik "Daham" verschwunden?

Kommentar am 05.07.2013
@Compy Welcher Eintrag? Der Holler jedenfalls ist im Datennirwana.

Kommentar am 05.07.2013
@klaser Oh, entschuldige, es war ein Versehen. Da geh ich lieber doch ins Bett. Gute Nacht!

Kommentar am 18.05.2015
Die wundersame "Aufsandung" - einer meiner vielen von bestimmten Usern wieder auf Null gestellten Einträge:

Der in der Aufsandung vorkommende Ausdruck: »unbestrittener Eigenthümer," sey mit unbedingt, oder unwiderruflich nicht gleichbedeutend ; hätte er auf das Recht der Zurücknahme der Realität durch Ausstellung der Aufsandung verzichten wollen, so wäre dieses darin ausdrücklich bemerkt worden: durch die in die Aufsandung aufgenommene Klausel der vorläufigen Einverleibung des Kaufvertrages zerfalle aber vollends jeder Schein einer Verzichtleistung.
Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit, 1837:http://tinyurl.com/omegatr
Ein Unterschied zum deutschen Recht besteht darin, dass die Auflassung (in Österreich „Aufsandung“) weniger formal ist. So hat zwar die sog. Aufsandungserklärung bestimmten Erfordernissen hinsichtlich der Formulierung zu genügen, eine Erklärung der Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien vor einem Notar ist jedoch nicht erforderlich.
Klaus Wigand, ‎Stefan Albert,“ Auslandsimmobilien: Suche, Finanzierung, Kauf und Vererbung in Europa" (2013):http://tinyurl.com/naybzjs


Kommentar am 27.10.2016
@XOX Toll machst du das!

Kommentar am 27.10.2016
http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/byrnewqcsjn49e3.jpg

Um neue Kommentare einzufügen oder an einer Diskussion teilzunehmen, einfach auf das Österreichische Volkswörterbuch gehen.

Aufsandung






Österreichisches Deutsch definiert die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und ihres Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich verwendeten bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache kommen aus den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Habsburgermonarchie entlehnt. Eine umfangreiche Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein umfangreicher Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; manche dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe zu verwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch verschiedene regionale Dialektformen, hier insbesondere bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark verwendet, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

Hinweis: Das vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mitinitiierte und für Schulen und Ämter des Landes verbindliche Österreichische Wörterbuch, derzeit in der 44. Auflage verfügbar, dokumentiert das Vokabular der deutschen Sprache in Österreich seit 1951 und wird vom Österreichischen Bundesverlag (ÖBV) herausgegeben. Unsere Seiten und alle damit verbundenen Seiten sind mit dem Verlag und dem Buch "Österreichisches Wörterbuch" in keiner Weise verbunden.

Unsere Seite hat auch keine Verbindung zu den Duden-Nachschlagewerken und wird von uns explizit nicht als wissenschaftliches Werk betrachtet, sondern als ein Gemeinschaftsprojekt aller an der österreichichen Sprachvariation interessierten Personen.