Dein Österreichisches Wörterbuch
Erlagschein , der
Überweisungsauftrag
Art des Eintrag: Substantiv
Erstellt am: 04.07.2005
Bekanntheit: 84%
Beurteilung: 52 | 4
Kommentar am 12.03.2007
Beispiel:
Bar mit Erlagschein eingezahlt werden vor allem Spenden, aber auch Steuern und Krankenkassenbeiträge. (Die Presse 13.2.2006)
Kommentar am 29.04.2007
während die Wikipedia sagt:
..."In Österreich werden Zahlscheine Erlagscheine und in der Schweiz Einzahlungsschein genannt"...
[http://de.wikipedia.org/wiki/Erlagschein]
glaube ich mich daran erinnern zu können, dass früher der "Erlagschein" bei der Post/PSK verwendet wurde, der "Zahlschein" oder "Überweisungsauftrag" bei Banken.
Kommentar am 05.01.2008
Erlagschein zum Xten Mal, nun von mir:
In DE hieß das immer Zahlkarte, mit der man bei der Post bar einzahlen und damit etwas begleichen konnte. Mit dem Wort "Erlagschein" kam man nie an und wurde eher angeschaut, wie...was oder wen will sie erlegen?"
Eine Banküberweisung (von Konto auf Konto) hieß immer schon Überweisung.
Kommentar am 07.04.2010
"Bollettino postale"
heißt in Südtirol (Autonome Provinz Bozen) auf Deutsch offiziell "Posterlagschein", wird aber ansonsten für deutschländische Deutsche mit "Postzahlschein" übersetzt.
[http://deu.proz.com/kudoz/italian_to_german/other/2308802-bollettino_postale.html]
Bei der Eingabe von "Posterlagschein" bringen die Suchmaschinen fast ausschließlich .it - Adressen (aus Südtirol); in Österreich reichte das kürzere Wort "Erlagschein", da das Begleichen von Rechnungen üblicherweise ja beim Postamt erfolgte.
Der "Posterlagschein" war/ist allerdings auch ein im österr. Rechtswesen existenter Begriff:
"Ein Mahnschreiben, das sich nur auf einer Allonge eines
Posterlagscheines befindet, entspricht nicht den Anforderungen, die
das Gesetz voraussetzt, wenn es an die Nichtbeachtung der Mahnung
die im § 39 VersVG, angeführten schwerwiegenden Folgen knüpft.
" (Entscheidung OLGericht Linz vom 15. Juni 1955)
"2. Entrichtung der Abgaben (§ 211 BAO). 2.1.2. Einzahlung mit Erlagschein
...
der Entgegennahme einer Einzahlung mit Posterlagschein im Rahmen des Wirkungsbereiches der Poststelle kommt die gleiche Wirkung zu, wie der Einzahlung mit Erlagschein am Postamt" (OGH 11.7.1991)
"Zahlung mit Posterlagschein bei Poststelle außerhalb der Amtsstunden" ("Österr. Recht der Wirtschaft" 1992)
"Die Unterschrift wird unter den vollendeten Text gesetzt, Nachträge werden von ihr nicht mehr gedeckt. Doch entscheidet auch hier die Verkehrsüblichkeit, vgl. z.B. Posterlagscheine.." F. Gschnitzer, "Allgem. Teil des bürgerl. Rechts", 1992, S. 734
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